Schachverein Wermelskirchen 1932 e.V.
S A T Z U N G
§ 1 Zweck des Vereines
Der Verein führt den Namen „Schachverein Wermelskirchen 1932 e. V.“ und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 ff der AO und zwar insbesondere durch die Pflege und Förderung des Schachspiels als Bildungs- und Erziehungsmittel. Es ist eine kulturell ausgerichtete, unpolitische Vereinigung und lehnt jede Bindung an politische und konfessionelle Verbände ab.
§ 2 Aufgabe des Vereins
Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Aufgabe des Vereines ist es, das Schachspiel zu verbreiten und zu fördern, für weitere Schachspieler zu werben, die Austragung von Turnieren und Meisterschaften und enge Fühlungnahme mit öffentlichen, kulturellen und sportlichen Einrichtungen zu pflegen.
§ 3 Sitz des Vereines
Der Verein hat seinen Sitz in Wermelskirchen.
§ 4 Mitgliedschaft
1. Mitglied kann jeder werden, der bereit ist, für die Ideale des Vereins einzutreten und die Satzungen und Verpflichtungen des Vereins zu akzeptieren. Die Aufnahme des Mitgliedes bedarf eines schriftlichen Antrages, über den der Vorstand mehrheitlich entscheidet. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des 1. Vorsitzenden den Ausschlag.
2. Ehrenmitglieder können auf Antrag der Mitglieder an den Vorstand mit 2/3 Mehrheit der Vereinsversammlung ernannt werden. Die Ehrenmitgliedschaft soll nur solchen Personen verliehen werden, welche sich um das Schachspiel oder die Organisation des Vereines verdient gemacht haben. Die Ernennung zum Ehrenvorsitzenden bedingt Beliebtheit in und außerhalb des Vereins. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
3. Förderndes Mitglied kann jeder werden (ohne Stimmrecht), der die Grundsätze des Vereins anerkennt und gewillt ist, dessen Bestrebungen zu unterstützen und zu fördern.
4. Von der Mitgliedschaft kann ausgeschlossen werden, wer durch sein Verhalten die unpolitsche Arbeit des Vereins untergräbt, die Satzungen und Bestimmungen des Vereins einschließlich der Turnierordnung gröblich verletzt und die Tätigkeit des Vorstandes erheblich stört. Über den Ausschluß eines Mitgliedes auf Antrag des Vorstandes entscheidet die Vereinsversammlung mit Stimmenmehrheit.
5. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluß oder Tod. Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären und kann nur zum Ende eines Kalenderhalbjahres erfolgen.
§ 5 Vorstand, erweiterter Vorstand
1. Der Vereinsvorstand gemäß § 26 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) setzt sich zusammen aus dem/r 1. Vorsitzenden, dem/der 2. Vorsitzenden, dem/der Kassierer/in und dem/der Spielleiter/in. Je zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam zur gesetzlichen Vertretung berechtigt.
2. Der erweiterte Vorstand besteht zusätzlich aus dem Pressewart, dem Jugendleiter und dem Jugendsprecher.
3. Bei Vorstandssitzungen wird mit einfacher Stimmenmehrheit entschieden. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des 1. Vorsitzenden den Ausschlag. Der Vorstand gem. § 26 beruft die Vorstandssitzungen ein und entscheidet, ob der Vorstand nach § 26 BGB oder der erweiterte Vorstand tagt.
4. Die Bestellung der Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich, die ihnen durch die Ausführung ihrer jeweiligen Pflichten entstehenden Auslagen (Porto, Telefon, Fahrgeld) werden vom Verein getragen.
5. Der Vorstand wird für zwei Jahre auf der Mitgliederversammlung gewählt.
§ 6 Aufgaben des Vorstandes
1. Dem Vorstand obliegt die Führung des Vereines. Es ist befugt, Beschlüsse zu fassen, die dem Wohle des Vereins dienen.
2. Der/die 1. und 2. Vorsitzende repräsentieren den Verein nach außen. Der/die Kassierer/in hat die Einnahmen und Ausgaben des Vereins in einem Kassenbuch aufzuzeichnen. Er hat dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Auskunft über die Lage der Vereinsfinanzen und des Kassenbestandes zu erteilen. Der Spielleiter regelt alle mit der Abhaltung von Training, Turnieren und Mannschaftskämpfen zusammenhängenden Fragen.
3. Die Mannschaftsaufstellungen werden im Kreise des erweiterten Vorstandes besprochen. Die endgültige Entscheidung trifft der nach § 26 BGB vertretungsberechtigte Vorstand.
§ 7 Mitgliederversammlung, Jahreshauptversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einberufung stets beschlußfähig. Alle Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigen Mitglieder gefaßt. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben. Bei Stimmengleichheit ist der jeweilige Antrag abgelehnt. Die Abstimmungen sind offen. Auf Antrag muß geheim und schriftlich abgestimmt werden.
2. Über alle Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll niederzulegen, das vom Schriftführer, der aus der Mitte der Mitgliederversammlung gewählt wird, zu unterzeichnen ist. Das Protokoll wird vom 1. Vorsitzenden gegengezeichnet.
3. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand in den nachfolgend beschriebenen Fällen, sowie dann einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert (vgl. § 36 BGB). Die Einladung hat schriftlich 14 Tage im Voraus zu erfolgen.
4. Die Mitgliederversammlung wird in der Regel einmal jährlich durchgeführt. (Jahreshauptversammlung)
5. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn der zehnte Teil der Mitglieder die Berufung schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt. (vgl. § 37 BGB)
§ 8 Satzungsänderungen
Satzungsänderungen bedürfen der 2/ 3 Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder der Mitgliederversammlung.
§ 9 Jugendarbeit
Jugendarbeit hat im Schachverein hohe Priorität. Die Vereinsjugend ist durch die Jugendsatzung selbst organisiert. Sie wird vom Verein mit eigenen Mitteln ausgestattet. Die Einzelheiten regelt die Jugendsatzung, die von der Jugendversammlung beschlossen und von der Mitgliederversammlung bestätigt wurde.
§ 10 Beiträge
Die Vereinsmitglieder zahlen einen Mitgliedsbeitrag in Euro pro Monat, der von der Mitgliederversammlung beschlossen wird. Jugendliche, Schüler, Studenten, Soldaten, Zivildienstleistende und Arbeitslose zahlen die Hälfte des o. g. Beitrages. Die Voraussetzungen für diese Ermäßigung des Beitrages ist von dem Mitglied dem Kassierer gegenüber nachzuweisen. Zur Förderung der Jugendarbeit kann der Vorstand beschließen, dass Jugendliche unter 14 Jahren für das erste Halbjahr ihrer Mitgliedschaft von der Pflicht zur Beitragszahlung freigestellt werden. (Schnuppermitgliedschaft) Spielmaterial und Kassenbestand bleiben Eigentum des Vereins.
§ 11 Kassenprüfer
Zwei Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die Kassenprüfer haben die Belege und Geschäftsbücher zu prüfen und in der Mitgliederversammlung hierüber zu berichten.
§ 12 Zugehörigkeit zu den Schach- und Sportorganisationen
1. Für den Verein gelten grundsätzlich die Turnierordnung und die Bestimmungen des Schachbundes NRW bzw. der Schachjugend NRW. Der Verein ist Mitglied im Schachbezirk Bergisch – Land und den zuständigen Dachorganisationen.
2. Der Schachverein ist Mitglied im Deutschen Sportbund und im Stadtsportverband Wermelskirchen.
3. Die Jugendabteilung ist Mitglied in der Deutschen Schachjugend und dem Stadtjugendring Wermelskirchen.
§ 13 Verwendung der Vereinsmittel
Etwaige Mittel dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereines. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden, bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinsamen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück.
§ 14 Sachfremde Zahlungen, unverhältnismäßige Vergütungen
Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 15 Auflösung oder Aufhebung des Vereines
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinsamen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt an die Stadt Wermelskirchen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Rahmen des Unterhalts der Seniorentagesstätte zu verwenden hat.
§ 16 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt nach Beschlußfassung in der Mitgliederversammlung am 5.7.2002 mit dem Tag der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Geändert auf der Mitgliederversammlung am 10.06.2016